Im Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen. Sollten Sie kurz vor der Wahl nach Kassel gezogen sein oder drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie sich ggf. in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Beschreibung
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis mit allen Wahlberechtigten geführt. In welchem Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, ergibt sich daraus, wo Sie wann mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sprechen Sie das Thema am besten gezielt bei Ihrer An‐ oder Ummeldung im Bürgerbüro an.
Gewisse Personengruppen müssen sich zur Ausübung ihres Wahlrechts zunächst durch einen Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Sollten Sie bis 3 Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie sich durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, dass Sie dort eingetragen sind.
Bei jeglichen Fragen rund um die Eintragung ins Wählerverzeichnis wenden Sie sich bitte an die Wahlbehörde oder sprechen Sie im Briefwahlbüro vor.
Details
Voraussetzungen
Voraussetzung um in einem Wählerverzeichnis geführt zu werden bzw. sich in dieses Eintragen zu lassen ist, dass Sie zur Europawahl wahlberechtigt sind.
Informationen für Wahlberechtigte in Umzugsfällen ab dem 29. April 2024:
Ziehen Sie innerhalb von Kassel um? Sie sind bereits in das Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks innerhalb Kassels eingetragen und bleiben dort wahlberechtigt. Sie können am Wahlsonntag in dem Wahllokal wählen gehen, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht. Alternativ können Sie auch einen Wahlschein beantragen und mit diesem in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises oder per Briefwahl wählen.
Ziehen Sie von einer anderen Stadt oder Gemeinde innerhalb des Bundesgebietes nach Kassel? Sie sind bereits in das Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks Ihres vorherigen Wohnortes eingetragen und bleiben dort wahlberechtigt. Sie können im Wahllokal wählen, welches auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht oder Briefwahlunterlagen bei Ihrer ehemaligen Wohnortgemeinde beantragen. Bis zum 19. Mai 2024 können Sie sich alternativ auch auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wahlbezirks in Kassel eintragen lassen. Sie werden dann im Wählerverzeichnis Ihrer alten Gemeinde gestrichen. Die Beantragung erfolgt im Briefwahlbüro.
Ziehen Sie aus dem Ausland nach Kassel? Sie sind in Kassel nur wahlberechtigt, wenn Sie bis zum 19. Mai 2024 bei der Wahlbehörde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sollten Sie bereits aus dem Ausland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Ihrer letzten Hauptwohnsitzgemeinde in Deutschland gestellt haben, bleiben Sie dort im Wählerverzeichnis eingetragen.
Informationen für Wahlberechtigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten Sie können entweder in Deutschland oder in Ihrem Heimatland wählen. Wenn Sie bereits bei vergangenen Europawahlen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ansonsten müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 19. Mai 2024 bei der Wahlbehörde stellen, sofern Sie in Deutschland wählen wollen.+ Den Antrag finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Informationen für Auslandsdeutsche Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Informationen für Wohnungslose Personen die nicht mit einem Wohnsitz gemeldet sind, sich aber seit mindestens drei Monaten (9. März 2024) in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufhalten, können sich ebenfalls auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sprechen Sie dazu bitte im Briefwahlbüro vor.
Einspruch – Einsicht in das Wählerverzeichnis Wenn Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, aber bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 24. Mai 2024 durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Wählerverzeichnis gegebenenfalls noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.
Verfahrensablauf
Möchten Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Ihren Familiennamen
Ihre Vornamen
Ihr Geburtsdatum
Ihre Wohnanschrift
Ihre Unterschrift
und die Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ oder „Einspruch gegen das Wählerverzeichnis“
Für EU-Bürger und Auslandsdeutsche stehen spezielle Antragsformulare auf der Internetseite des Bundeswahlleiters zur Verfügung (siehe Rubrik "Voraussetzungen").
Ihren persönlichen Antrag können Sie im Briefwahlbüro stellen. Kann dort festgestellt werden, dass Sie wahlberechtigt sind, kann Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen. Sie können dann direkt vor Ort wählen oder Briefwahlunterlagen mitnehmen.
Ansonsten erhalten Sie bei erfolgter Eintragung in das Wählerverzeichnis umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend schriftlich benachrichtigt.
Haben Sie einen Einspruch gestellt und wird Ihrem Einspruch stattgegeben, werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend schriftlich benachrichtigt.
Fristen
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 19. Mai 2024 stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch innerhalb der Einsichtsfrist des Wählerverzeichnisses (20. und 24. Mai 2024) möglich.
Danach ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis und Ausstellung eines Wahlscheines nur noch möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Einspruchsfrist ohne Ihr Verschulden versäumt haben oder das Wahlrecht erst nach Ablauf der Antrags‐ und Einspruchsfrist entstanden ist.
Erforderliche Unterlagen
gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eID-Karte)
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